Fangschaltung: Anonyme Anrufer ermitteln lassen

Redaktion Nummernindex Aktualisiert 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Eine Fangschaltung beantragst du schriftlich bei deinem Telefonanbieter, wenn du bedrohende oder belästigende Anrufe bekommst. Nach § 14 TDDDG muss er dir dann mitteilen, von welchen Anschlüssen künftige Anrufe kommen, auch bei unterdrückter Nummer. Sie wirkt nur für Anrufe nach dem Antrag und ist laut Bundesnetzagentur kostenpflichtig. Bei Straftaten gehört zusätzlich eine Anzeige zur Polizei.

Schwarzes schnurloses Festnetztelefon mit Display und silbernen Tasten auf hellem Grund
Foto: Palatinatian, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons

Das Telefon klingelt nachts, im Display steht „Unbekannt“, am anderen Ende schweigt jemand oder droht. Beim dritten Mal in einer Woche ist das kein Zufall mehr. Für genau diese Lage gibt es ein Verfahren, das viele nur aus Kriminalfilmen kennen: die Fangschaltung. Rechtlich heißt sie „Mitteilen ankommender Verbindungen“ und steht heute in § 14 TDDDG.

Was eine Fangschaltung ist

Eine Fangschaltung ist eine Auskunft deines Telefonanbieters über die Anschlüsse, von denen bestimmte Anrufe bei dir eingehen. Sie wirkt auch dann, wenn der Anrufer seine Nummer unterdrückt. Der Anbieter darf dafür die Anschlusskennungen und die Namen und Anschriften der Inhaber verarbeiten, dazu den Zeitpunkt der Anrufe, und dir all das mitteilen.

Die Bundesnetzagentur selbst hat übrigens keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Die Fangschaltung ist deshalb für Privatleute einer der wenigen Wege, an den Anrufer hinter einer unterdrückten Nummer zu kommen.

Wann du eine Fangschaltung bekommst

Das Gesetz knüpft sie an eine Voraussetzung: Du musst schlüssig vortragen, dass bei deinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen. Schlüssig heißt, dass deine Schilderung nachvollziehbar ist. Beweise im strengen Sinn musst du nicht vorlegen, aber konkrete Angaben machen.

Gemeint sind etwa wiederholte Anrufe, bei denen niemand spricht. Oder nächtliche Anrufe. Oder Beleidigungen und Drohungen. Ein einzelner Fehlanruf reicht nicht. Werbeanrufe sind ein Sonderfall, denn wer zu Werbezwecken anruft, darf seine Nummer nach § 15 Abs. 2 TDDDG gar nicht unterdrücken. Dafür ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur der passende Weg.

So beantragst du die Fangschaltung

Ablauf einer Fangschaltung nach § 14 TDDDG
  1. Anrufe dokumentierenDatum, Uhrzeit, Dauer und Inhalt jedes Anrufs notieren, am besten in einer Tabelle.
  2. Schriftlicher AntragBeim eigenen Telefonanbieter beantragen, bedrohende oder belästigende Anrufe schildern, Preis erfragen.
  3. Weiter dokumentierenErfasst werden nur Anrufe nach dem Antrag. Jeden weiteren Anruf mit Zeitpunkt festhalten.
  4. EingrenzenDem Anbieter die Anrufe nach Datum und Uhrzeit benennen, damit er gezielt Auskunft geben kann.
  5. Auskunft erhaltenDer Anbieter teilt Anschlusskennung, Name und Anschrift des Anrufers mit.

Quelle: § 14 TDDDG; Bundesnetzagentur, Auskunftsansprüche zu Rufnummern

Der Antrag muss schriftlich sein. Formuliere ihn knapp und konkret, etwa so:

„Hiermit beantrage ich die Mitteilung ankommender Verbindungen nach § 14 TDDDG für meinen Anschluss 0… . Seit dem [Datum] erhalte ich wiederholt belästigende Anrufe mit unterdrückter Rufnummer, zuletzt am [Datum, Uhrzeit]. Bitte teilen Sie mir mit, welche Kosten entstehen.“

Der vierte Schritt ist kein Formalismus. Das Gesetz erlaubt die Bekanntgabe nur, wenn du die Verbindungen vorher zeitlich oder nach anderen geeigneten Kriterien eingrenzt. Damit soll verhindert werden, dass jemand die Fangschaltung missbraucht, um alle Anrufer eines Zeitraums auszuforschen. Deine Notizen zu jedem Anruf sind deshalb das wichtigste Werkzeug im ganzen Verfahren.

Die Auskunft gilt netzübergreifend, das heißt: Kommt der Anruf aus einem anderen deutschen Netz, müssen alle an der Verbindung beteiligten Anbieter deinem Anbieter die nötigen Auskünfte geben, soweit sie über die Daten verfügen, und du musst dich nicht selbst an jeden einzelnen wenden.

Warum es seit 2022 mehr Anrufe ohne Nummer gibt

Viele bemerken seit einigen Jahren mehr Anrufe mit „Unbekannt“ im Display. Das bildest du dir nicht ein. Die Bundesnetzagentur hatte genau das angekündigt, als am 1. Dezember 2022 eine neue Regel in Kraft trat: Kommt ein Anruf aus einem ausländischen Netz und zeigt eine deutsche Nummer, muss die Anzeige unterdrückt werden. Viele gefälschte Anrufe liefen über ausländische Netze, und die erscheinen jetzt eben anonym.

Nicht jeder anonyme Anruf ist also eine Belästigung. Die Rufnummer zu unterdrücken ist erlaubt, und auch Menschen mit berechtigten Gründen tun es. Eine Fangschaltung lohnt sich erst, wenn ein Muster erkennbar ist. Das heißt: wiederholte Anrufe, ein bedrohlicher oder belästigender Inhalt, eine Häufung zu bestimmten Zeiten. Dann wird aus einem lästigen Phänomen ein Fall, den dein Anbieter bearbeiten muss.

Was die Fangschaltung kostet und wann sie nicht hilft

Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Fangschaltung kostenpflichtig ist und nur für zukünftige Anrufe greift. Den Preis legt dein Anbieter fest. Frag ihn deshalb vor dem Antrag, damit du keine Überraschung erlebst.

Drei Situationen, in denen die Fangschaltung an Grenzen stößt:

  • Frühere Anrufe: Was vor dem Antrag passiert ist, bleibt außen vor.
  • Anrufe aus dem Ausland: Seit Dezember 2022 müssen deutsche Netze die Anzeige deutscher Nummern unterdrücken, wenn ein Anruf aus einem ausländischen Netz kommt. Ob und wie weit sich solche Anrufe zurückverfolgen lassen, hängt davon ab, welche Daten bei den beteiligten Anbietern vorliegen. Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nur, soweit sie die Daten haben.
  • Der Anrufer erfährt davon: Der Inhaber des Anschlusses, von dem die Anrufe ausgingen, wird in der Regel über die Auskunft unterrichtet. Nur wenn du schriftlich darlegst, dass dir daraus wesentliche Nachteile entstehen können, und diese schwerer wiegen als die Interessen des Anrufers, kann die Mitteilung unterbleiben.

Gerade der letzte Punkt ist heikel. Bei Stalking oder häuslicher Gewalt kann die Mitteilung an den Anrufer die Lage verschärfen, und deshalb sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, auf sie zu verzichten. Wenn du befürchtest, dass der Anrufer gefährlich reagiert, begründe das im Antrag ausdrücklich.

Fangschaltung, Anzeige, Sperre: was wann passt

Drei Wege gegen anonyme Anrufe
KriteriumFangschaltungAnzeige bei der PolizeiAnonyme Anrufe abweisen
Gibt dir den Namen des Anrufersnein, aber Ermittlungen möglich
Wirkt auf frühere Anrufeje nach Datenlage
Kostet etwasja, laut Bundesnetzagentur
Geeignet bei Drohungennur ergänzend
Geeignet bei Werbungkaum

Bei Drohungen und Erpressung gehört der Fall zur Polizei, ebenso bei Stalking. Die Bundesnetzagentur nennt die Anzeige gegen Unbekannt ausdrücklich als Möglichkeit, denn die Polizei kann in bestimmten Fällen den Rufnummerninhaber selbst ermitteln. Fangschaltung und Anzeige schließen sich nicht aus. Die Auskunft aus der Fangschaltung kann eine Anzeige sogar erst möglich machen.

Wenn es dir nur um Ruhe geht, ist die einfachste Lösung, Anrufe ohne Nummer gar nicht mehr durchzulassen. Nach § 15 TDDDG und § 120 TKG musst du solche Anrufe einfach und kostenlos abweisen können. Wie das am Router und am Handy geht, steht im Beitrag Nummer blockieren. Der Nachteil: Auch wer seine Nummer aus guten Gründen unterdrückt, etwa manche Praxis, kommt dann nicht mehr durch.

Wenn gar nichts mehr hilft

Der radikalste Schritt ist eine neue Rufnummer. Laut polizeilicher Beratung ist ein Rufnummernwechsel für Opfer von Telefonbetrug in der Regel kostenlos. Lass die neue Nummer dann nicht ins Telefonbuch eintragen, denn nach § 17 TDDDG kommst du nur auf eigenen Antrag hinein.

Zur Einordnung, ob ein Anruf mit sichtbarer Nummer aus dem Ausland, von einem Handy oder aus einem Ortsnetz kam, hilft unser Werkzeug zur Nummer-Einordnung. Bei Anrufen, die nur einmal klingeln, lies außerdem den Beitrag zu Ping-Anrufen.

Unternehmen, deren Mitarbeiter am Telefon bedroht oder gezielt ausgefragt werden, sollten das nicht als Einzelfall abtun. Solche Anrufe können Teil von Social Engineering sein. Hilfe beim Aufbau von Abläufen und Schutzmaßnahmen bieten Anbieter im Bereich Cyber Security.

Leg dir heute eine einfache Liste an, in der du jeden anonymen Anruf mit Zeitpunkt und Inhalt einträgst. Ohne diese Liste wird weder die Fangschaltung noch eine Anzeige viel bringen.

Häufige Fragen

Was kostet eine Fangschaltung?

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine Fangschaltung kostenpflichtig ist. Die Höhe legt dein Anbieter fest, frag vor dem Antrag nach dem Preis.

Funktioniert eine Fangschaltung auch rückwirkend?

Nein. Nach § 14 Abs. 1 TDDDG darf sich die Auskunft nur auf Verbindungen und Verbindungsversuche beziehen, die nach dem Antrag stattgefunden haben. Frühere Anrufe sind nicht erfasst.

Erfährt der Anrufer von der Fangschaltung?

In der Regel ja. Der Inhaber des Anschlusses, von dem die Anrufe kamen, wird über die Auskunft unterrichtet. Davon kann abgesehen werden, wenn du schriftlich darlegst, dass dir daraus wesentliche Nachteile entstehen können.

Hilft eine Fangschaltung gegen Werbeanrufe?

Selten. Sie ist für bedrohende oder belästigende Anrufe gedacht. Gegen Werbeanrufe ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur der bessere Weg, zumal Werbeanrufer ihre Nummer gar nicht unterdrücken dürfen.